JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 126 ZPO - Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)
(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig.
Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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