JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 125 ZPO - Einziehung der Kosten
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 7 (Prozesskostenhilfe und
Prozesskostenvorschuss)
(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.
(2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 125 ZPO:
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