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JuraForum.deGesetzeZPO§ 124 ZPO - Aufhebung der Bewilligung 

Stand: 17.06.2013

§ 124 ZPO - Aufhebung der Bewilligung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)

Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.



Weitere Vorschriften um § 124 ZPO

Entscheidungen zu § 124 ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 09.04.2009, 6 WF 37/09
    a. § 124 Nr. 3 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben, nur weil die der Bewilligung zu Grunde gelegten Verhältnisse jetzt anders beurteilt werden. b. Eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Verfahren über die Beschwerde gegen die auf die...
  • OLG-KOBLENZ, 09.02.2009, 13 WF 90/09
    Nach Instanzende ist die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 IV S. 2 ZPO und der Aufhebungsbeschluss nach § 124 ZPO an die Partei und nicht an den erstinstanzlich bestellten Rechtsanwalt zuzustellen, es sei denn der Rechtsanwalt hat sich für das Abänderungsverfahren bestellt.
  • OLG-CELLE, 23.01.2009, 7 W 5/09
    Es reicht aus, die Erklärung gemäß §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Beschwerdeverfahren nachzuholen, um die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung abzuwenden. Da § 124 Nr. 2 ZPO keinen Sanktionscharakter hat, bleibt es bei der Grundregel des § 571 Abs. 2 ZPO. Die Partei braucht die Verletzung der Mitwirkungspflicht...
  • OLG-NAUMBURG, 08.08.2008, 8 WF 153/08 (PKH)
    Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer - zunächst - kostenarmen Partei nachträglich, so kann das Gericht zwar keine völlige Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe anordnen, denn eine völlige Aufhebung ist nur unter der Bestimmung zu § 124 ZPO vorgesehen. Das Gericht darf aber eine Begleichung sämtlicher...
  • BVERWG, 09.06.2008, BVerwG 5 B 204.07
    Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.
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