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JuraForum.deGesetzeZPO§ 123 ZPO - Kostenerstattung 

§ 123 ZPO - Kostenerstattung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Patentgesetz (PatG)
    • Achter Abschnitt (Verfahrenskostenhilfe)
  • § 136 Entsprechende Anwendung von Vorschriften der ZPOZivilprozessordnung

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