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JuraForum.deGesetzeZPO§ 123 ZPO - Kostenerstattung 

Stand: 17.06.2013

§ 123 ZPO - Kostenerstattung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.



Weitere Vorschriften um § 123 ZPO

Entscheidungen zu § 123 ZPO

  • OLG-KARLSRUHE, 19.11.2008, 7 U 8/08
    1. Der Wille des Erblassers, der als sog. innere Tatsache dem Geständnis und der Beweisaufnahme zugänglich ist, ist unstreitig, wenn die Parteien allein über die Frage der Vererblichkeit des Nacherbenrechts streiten, weil der Wille der Eheleute auf die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft im gemeinschaftlichen Testament gerichtet...
  • OLG-OLDENBURG, 07.11.2008, 11 WF 248/08
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, keinen Einfluss. sie bewirkt, dass die Bundes- oder Landeskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche gegen die Partei geltend machen kann (gegen OLG München FamRZ 2001, 1156).
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 26.05.2008, 5 WF 42/08
    Auch wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden ist, kann die Justizkasse den auf sie übergegangenen Kostenerstattungsanspruch des der obsiegenden Partei beigeordneten Rechtsanwalts gegen die erstattungspflichtige, in die Kosten des Rechtsstreits verurteilte Gegenpartei geltend machen.
  • OLG-HAMM, 17.10.2006, 28 U 68/06
    1. Bei uneinbringlicher Forderung gegen einen Schuldner, die ein Rechtsanwalt pflichtwidrig hat verjähren lassen, kommt eine Verurteilung des Rechtsanwalts zur Zahlung von Schadensersatz nicht in Betracht. 2. Auf entsprechendem Hilfsantrag ist jedoch eine Feststellung zulässig und begründet, dass der Rechtsanwalt den Schaden zu...
  • OLG-DUESSELDORF, 02.03.2006, I-24 W 10/06
    Der Gegner der PKH-Partei kann den seinen Anteil übersteigenden Betrag der Gerichtskosten, den er bereits geleistet hat, gegen die mittellose Partei festsetzen lassen, wenn diese in einem Prozessvergleich einen Teil der Gerichtskosten übernommen hat.
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Erwähnungen von § 123 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 123 ZPO:

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