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JuraForum.deGesetzeZPO§ 122 ZPO - Wirkung der Prozesskostenhilfe 

§ 122 ZPO - Wirkung der Prozesskostenhilfe

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Patentgesetz (PatG)
    • Achter Abschnitt (Verfahrenskostenhilfe)
  • § 130 Verfahrenskostenhilfe im Patenterteilungsverfahren
  • § 136 Entsprechende Anwendung von Vorschriften der ZPOZivilprozessordnung

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