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JuraForum.deGesetzeZPO§ 120 ZPO - Festsetzung von Zahlungen 

Stand: 20.05.2013

§ 120 ZPO - Festsetzung von Zahlungen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.



Weitere Vorschriften um § 120 ZPO

Entscheidungen zu § 120 ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 09.04.2009, 6 WF 37/09
    a. § 124 Nr. 3 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben, nur weil die der Bewilligung zu Grunde gelegten Verhältnisse jetzt anders beurteilt werden. b. Eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Verfahren über die Beschwerde gegen die auf die...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 26.03.2009, 6 WF 34/09
    Im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO darf der Rechtspfleger nur Angaben über die Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse verlangen, nicht aber, dass erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird.
  • OLG-KOBLENZ, 09.02.2009, 13 WF 90/09
    Nach Instanzende ist die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 IV S. 2 ZPO und der Aufhebungsbeschluss nach § 124 ZPO an die Partei und nicht an den erstinstanzlich bestellten Rechtsanwalt zuzustellen, es sei denn der Rechtsanwalt hat sich für das Abänderungsverfahren bestellt.
  • LAG-KOELN, 23.01.2009, 5 Ta 18/09
    1. Im Rahmen der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO besteht kein Formularzwang. 2. Es kann daher nicht erneut die Vorlage eines ausgefüllten Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt werden; ausreichend ist daher auch eine schriftliche Darlegung der...
  • SAECHSISCHES-OVG, 28.11.2008, 4 E 255/07
    Eine zwingende Reihenfolge der Eigenleistungen besteht nicht; kommt sowohl eine Festsetzung von Monatsraten aus dem Einkommen als auch eines Betrages aus dem Vermögen in Betracht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, welche dieser Festsetzung vorrangig ist.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 120 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 120 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)
      • § 124 Aufhebung der Bewilligung

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