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JuraForum.deGesetzeZPO§ 12 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 

Stand: 20.05.2013

§ 12 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.



Weitere Vorschriften um § 12 ZPO

Entscheidungen zu § 12 ZPO

  • BSG, 02.04.2009, B 12 SF 8/08 S
    Sind bei Klageerhebung der Beschäftigungsort, Wohnsitz und Aufenthaltsort der als Versicherte klagenden Partei unbekannt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach deren letzten Wohnsitz.
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 04.12.2008, 4 Sha 8/08
    1. Ein Verweisungsbeschluss ist offenbar gesetzeswidrig, wenn er auf eine (noch nicht) geltende Norm gestützt wird. 2. Das Wahlrecht gemäß § 35 ZPO kann noch zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit einer Klage ausgeübt werden.
  • HESSISCHES-LAG, 09.06.2008, 1 SHa 1/08
    Nach dem 31. März 2008 ist die Verweisung des Rechtsstreits eines Außendienstangestellten, der nach seiner Ansicht im Gerichtsstand des Erfüllungsortes geklagt hat, offensichtlich rechtswidrig und für das Gericht, an das verwiesen worden ist, nicht bindend, wenn vor Verweisungen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 48 Abs....
  • HESSISCHES-LAG, 08.10.2007, 1 SHa 3/07
    1) Den Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nur die klagende Partei stellen, nicht eine beklagte Partei (in Anschluss an BGH Beschluss vom 09.10.1986 - 1 ARZ 487/86 - NJW 1986, 439) 2) Bei dem Antrag ist anzugeben, welches Gericht als örtlich zuständig bestimmt werden soll. 3)...
  • OLG-SCHLESWIG, 02.02.2007, 2 W 16/07
    1. Bei vorausgegangenem Mahnverfahren ist maßgeblicher Zeitpunkt für die vom Empfangsgericht vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung der Zeitpunkt des Akteneingangs gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO. 2. Die verbindliche Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO im Mahnbescheidsantrag setzt voraus, dass mindestens zwei Gerichtsstände zur...
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