Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 119 ZPO - Bewilligung 

Stand: 20.05.2013

§ 119 ZPO - Bewilligung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.



Weitere Vorschriften um § 119 ZPO

Entscheidungen zu § 119 ZPO

  • OLG-THUERINGEN, 04.03.2009, 4 U 1043/07
    Die PKH-Bewilligung des Berufungsbeklagten nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht unter der Prämisse, dass die Rechtsverfolgung in 2. Instanz, also die Verteidigung gegen die Berufung der erstinstanzlich unterlegenen Partei, zum Zeitpunkt der Entscheidung noch Erfolg haben kann. Das ist dann - ausnahmsweise - aber nicht der Fall, wenn...
  • OLG-SCHLESWIG, 04.09.2008, 14 U 73/08
    1. Auch nach Vorlage der Berufungsbegründung ist für den Berufungsbeklagten die Beauftragung eines Rechtsanwalts jedenfalls in dem Fall, wo das Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang der Berufungsbegründung darauf hingewiesen hat, dass es nach § 522 Abs. 2 ZPO vorzugehen beabsichtigt, grundsätzlich nicht notwendig und...
  • BVERWG, 09.06.2008, BVerwG 5 B 204.07
    Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.
  • OLG-CELLE, 15.02.2008, 2 W 38/08
    1. Sobald das erstinstanzliche Gericht in der Hauptsache entschieden hat, kann eine zuvor eingelegte sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss allenfalls dann Erfolg haben, wenn das Landgericht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag verzögert hat. 2. Wegen der fehlenden materiellen...
  • OLG-CELLE, 17.01.2008, 2 W 16/08
    1. Sobald das erstinstanzliche Gericht in der Hauptsache entschieden hat, kann eine zuvor eingelegte sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss allenfalls nur dann Erfolg haben, wenn das Landgericht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag verzögert hat. 2. Wegen der fehlenden materiellen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 119 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 119 ZPO:

Benutzer-Kommentare zu § 119 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 119 ZPO - Bewilligung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche