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JuraForum.deGesetzeZPO§ 118 ZPO - Bewilligungsverfahren 

Stand: 20.05.2013

§ 118 ZPO - Bewilligungsverfahren

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)

(1) Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.



Weitere Vorschriften um § 118 ZPO

Entscheidungen zu § 118 ZPO

  • OLG-OLDENBURG, 25.05.2009, 13 WF 87/09
    1. Ist in einem Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO ein Vergleich geschlossen und Prozesskostenhilfe nur für dessen Abschluss bewilligt worden, kann lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr, nicht aber die Verfahrens- oder Terminsgebühr festgesetzt werden. 2. Auf die Einigungsgebühr ist die hälftige Beratungshilfegebühr...
  • LAG-KOELN, 13.03.2009, 4 Ta 76/09
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach Instanzende dann erfolgen, wenn der Antrag vor Instanzende mit unvollständigen Angaben und Unterlagen nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eingereicht worden ist und das Gericht eine Nachfrist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Eine nach dem Ende der Instanz...
  • OVG-BREMEN, 02.03.2009, 1 S 97/09
    Hat der Kläger die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege erst in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden.
  • OLG-OLDENBURG, 17.02.2009, 13 WF 24/09
    Jedenfalls ein anwaltlich nicht vertretener Antragsgegner handelt nicht mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn er relevante Einwendungen erst mit der Klageerwiderung und nicht schon im Rahmen der Anhörung zu dem gegnerischen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorbringt.
  • OLG-KOBLENZ, 12.02.2009, 11 WF 127/09
    Bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren ist Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleich sondern für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren zu bewilligen.
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Erwähnungen von § 118 ZPO in anderen Vorschriften

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