JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 116 ZPO - Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
§ 114 Satz 1 letzter Halbsatz ist anzuwenden.
Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.
Fußnoten:
Zu § 116: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).
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