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JuraForum.deGesetzeZPO§ 115 ZPO - Einsatz von Einkommen und Vermögen 

§ 115 ZPO - Einsatz von Einkommen und Vermögen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)

(1) (Anm.*) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
Von ihm sind abzusetzen:


Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten.
Das Bundesministerium der Justiz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.


Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person.
Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem

einzusetzenden Einkommen (Euro) eine Monatsrate von (Euro)
bis 15 0
50 15
100 30
150 45
200 60
250 75
300 95
350 115
400 135
450 155
500 175
550 200
600 225
650 250
700 275
750 300
über 750 300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
§ 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 - PKHB 2012)

Vom 7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2796)

Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:

Die ab dem 1. Januar 2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen


Zu § 115: Geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
  • § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
    • Achter Teil (Restschuldbefreiung)
  • § 292 Rechtsstellung des Treuhänders
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)
      • § 120 Festsetzung von Zahlungen
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 3 (Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG)
    • § 1077 Ausgehende Ersuchen

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