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JuraForum.deGesetzeZPO§ 114 ZPO - Voraussetzungen 

§ 114 ZPO - Voraussetzungen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Patentgesetz (PatG)
    • Achter Abschnitt (Verfahrenskostenhilfe)
  • § 130 Verfahrenskostenhilfe im Patenterteilungsverfahren
  • § 132 Verfahrenskostenhilfe im Einspruchs- , Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren
  • § 138 Verfahrenskostenhilfe im Rechtsbeschwerdeverfahren
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)
      • § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 3 (Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG)
    • § 1076 Anwendbare Vorschriften
    • § 1078 Eingehende Ersuchen

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