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JuraForum.deGesetzeZPO§ 114 ZPO - Voraussetzungen 

Stand: 20.05.2013

§ 114 ZPO - Voraussetzungen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.



Weitere Vorschriften um § 114 ZPO

Entscheidungen zu § 114 ZPO

  • LAG-KOELN, 24.06.2009, 7 Ta 162/08
    1. Wird eine beim Arbeitsgericht erhobene Klage gemäß § 17 a GVG in den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, so ist grundsätzlich auch nur das Gericht, an das verwiesen wurde, für die Entscheidung über einen mit der Klage verbundenen PKH-Antrag zuständig. 2. Kommt der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO endgültig...
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 09.06.2009, 6 Ta 81/09
    Die Klagebefugnis für eine Klage auf Feststellung einer Lohnforderung zur Insolvenztabelle entfällt, wenn für den Lohnzahlungszeitraum ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt worden ist, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 11.05.2009, 18 A 462/09
    1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowohl nach § 26 Abs. 4 AufenthG als auch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht im Ermessen der Behörde. 2. Ein Anspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Betreffende eine...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 13.01.2009, 6 W 45/08
    Ist eine Forderung aus einer Kfz-Kaskoversicherung betroffen, die der finanzierenden Bank bei Erwerb sicherungshalber abgetreten worden war und die im Zuge der Schadensabwicklung an den Versicherungsnehmer rückabgetreten worden ist, kommt es allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§114 ZPO) des...
  • OLG-NAUMBURG, 05.12.2008, 3 WF 292/08
    Hat die Prozesskostenhilfe beantragende Partei in Kenntnis der anstehenden juristischen Auseinandersetzung den ihr zugeflossenen Erlös aus einem Hausverkauf für Luxusanschaffungen wie ein kostenträchtiges Kraftfahrzeug, Schmuck und eine Urlaubsreise aufgewendet, so ist sie nicht als bedürftig anzusehen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 114 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 114 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 7 (Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss)
      • § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 3 (Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG)
    • § 1076 Anwendbare Vorschriften
    • § 1078 Eingehende Ersuchen

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