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JuraForum.deGesetzeZPO§ 113 ZPO - Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit 

§ 113 ZPO - Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 6 (Sicherheitsleistung)

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist.
Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Vierter Abschnitt (Kosten und Vollstreckung)
        • Zweiter Unterabschnitt (Vollstreckung)
      • § 199 Fälle der Vollstreckung

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