JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 113 ZPO - Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 6 (Sicherheitsleistung)
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist.
Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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