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JuraForum.deGesetzeZPO§ 112 ZPO - Höhe der Prozesskostensicherheit 

Stand: 19.04.2013

§ 112 ZPO - Höhe der Prozesskostensicherheit

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 6 (Sicherheitsleistung)

(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.


Weitere Vorschriften um § 112 ZPO

Entscheidungen zu § 112 ZPO

  • OLG-HAMM, 18.06.2001, 2 (s) Sbd. 6-78/01
    Leitsatz Der Rechtsanwalt ist nur dann befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 404 Abs. 5...
  • OLG-FRANKFURT, 14.11.2000, 11 U 33/00
    Im Eilverfahren kann eine Ausländersicherheit nicht verlangt werden. Zu den Voraussetzungen des TRIPS-Abkommens und der des RBU-Abkommens.

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