JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1105 ZPO - Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
Abschnitt 6 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007)
Titel 2 (Zwangsvollstreckung)
(1) Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.
Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.
(2) Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. Sie ist unanfechtbar.
Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.
Fußnoten:
Zu § 1105: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).
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