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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1105 ZPO - Zwangsvollstreckung inländischer Titel 

§ 1105 ZPO - Zwangsvollstreckung inländischer Titel

Zivilprozessordnung

   Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      Abschnitt 6 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung)

(1) Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.
Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.

(2) Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. Sie ist unanfechtbar.
Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.


Fußnoten:


Zu § 1105: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).



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