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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1103 ZPO - Säumnis 

§ 1103 ZPO - Säumnis

Zivilprozessordnung

   Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      Abschnitt 6 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007)
         Titel 1 (Erkenntnisverfahren)

Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen.
§ 251a ist nicht anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 1103: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).



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