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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1101 ZPO - Beweisaufnahme 

§ 1101 ZPO - Beweisaufnahme

Zivilprozessordnung

   Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      Abschnitt 6 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007)
         Titel 1 (Erkenntnisverfahren)

(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

(2) Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten.
§ 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.


Fußnoten:


Zu § 1101: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).



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