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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1100 ZPO - Mündliche Verhandlung 

§ 1100 ZPO - Mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung

   Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      Abschnitt 6 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007)
         Titel 1 (Erkenntnisverfahren)

(1) Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
§ 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.


Fußnoten:


Zu § 1100: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).



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