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JuraForum.deGesetzeZPO§ 110 ZPO - Prozesskostensicherheit 

Stand: 17.06.2013

§ 110 ZPO - Prozesskostensicherheit

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 6 (Sicherheitsleistung)

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.



Weitere Vorschriften um § 110 ZPO

Entscheidungen zu § 110 ZPO

  • OLG-THUERINGEN, 29.01.2008, 4 W 47/08
    Die Anordnung einer Prozesskostensicherheit - § 110 ZPO - ist unabhängig von der Art der getroffenen Entscheidung nicht anfechtbar.
  • OLG-KARLSRUHE, 11.10.2007, 19 U 34/07
    Die Einrede der Prozesskostensicherheit kann auch gegenüber einer nicht parteifähigen Klägerin erhoben werden. Eine Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Kanada hat, ist wie eine Partei zu behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und des Europäischen...
  • BGH, 21.12.2005, III ZB 73/05
    Das Verfahren nach § 109 ZPO ist eröffnet, wenn der Kläger, dem durch Zwischenurteil die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO aufgegeben worden ist, geltend macht, seine Pflicht sei entfallen, weil er nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem...
  • OLG-KARLSRUHE, 03.05.2005, 12 W 125/04
    Bei einer nach § 110 ZPO angeordneten Prozesskostensicherheit ist die isolierte Abänderung der Anordnung im Verfahren nach der für (sonstige) prozessuale Sicherheitsleistungen geltenden Bestimmung des § 109 ZPO nicht zulässig.
  • OLG-FRANKFURT, 03.02.2005, 6 U 181/04
    Zum Grundsatz der Inländergleichbehandlung im Zusammenhang mit § 110 ZPO.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 110 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 110 ZPO:

  • Patentgesetz (PatG)
    • Fünfter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentgericht)
      • 2. (Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren)
    • § 81

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