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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1098 ZPO - Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache 

§ 1098 ZPO - Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

Zivilprozessordnung

   Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      Abschnitt 6 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007)
         Titel 1 (Erkenntnisverfahren)

Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche.
Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks.
Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.


Fußnoten:


Zu § 1098: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).



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