JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1098 ZPO - Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
Abschnitt 6 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007)
Titel 1 (Erkenntnisverfahren)
Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche.
Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks.
Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.
Fußnoten:
Zu § 1098: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).
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