JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1094 ZPO - Übersetzung
Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
Abschnitt 5 (Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006)
Titel 4 (Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl)
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.
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