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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1094 ZPO - Übersetzung 

Stand: 20.05.2013

§ 1094 ZPO - Übersetzung

Zivilprozessordnung

   Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      Abschnitt 5 (Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006)
         Titel 4 (Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl)

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.


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