JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1094 ZPO - Übersetzung
Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
Abschnitt 5 (Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006)
Titel 4 (Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl)
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.
Fußnoten:
Zu § 1094: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).
© "§ 1094 ZPO - Übersetzung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum