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JuraForum.deGesetzeZPO§ 109 ZPO - Rückgabe der Sicherheit 

Stand: 20.05.2013

§ 109 ZPO - Rückgabe der Sicherheit

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 6 (Sicherheitsleistung)

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.



Weitere Vorschriften um § 109 ZPO

Entscheidungen zu § 109 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 05.11.2008, 19 W 74/08
    Die Rechtsmäßigkeit der Fristbestimmung nach § 109 Abs. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die Möglichkeit von Ansprüchen, für die die Sicherheit helfen soll, überhaupt ausgeschlossen ist; eine Fristbestimmung nach § 109 ZPO kann ergehen, wenn derartige Ansprüche nicht mehr entstehen können und der sofortigen Geltendmachung eines...
  • OLG-THUERINGEN, 12.07.2007, 7 W 336/07
    Kein Wegfall der Veranlassung für eine Sicherheitsleistung gem. § 109 Abs.1 ZPO, wenn die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
  • OLG-MUENCHEN, 05.03.2007, 6 W 1106/07
    Jedenfalls im Patentrechtsstreit sind die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig und zwar selbst dann, wenn er einer Sozietät angehört, die auch am Gerichtsort vertreten ist.
  • BGH, 21.12.2005, III ZB 73/05
    Das Verfahren nach § 109 ZPO ist eröffnet, wenn der Kläger, dem durch Zwischenurteil die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO aufgegeben worden ist, geltend macht, seine Pflicht sei entfallen, weil er nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem...
  • OLG-KARLSRUHE, 03.05.2005, 12 W 125/04
    Bei einer nach § 110 ZPO angeordneten Prozesskostensicherheit ist die isolierte Abänderung der Anordnung im Verfahren nach der für (sonstige) prozessuale Sicherheitsleistungen geltenden Bestimmung des § 109 ZPO nicht zulässig.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 109 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 109 ZPO:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte)
  • § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
  • § 23 Verfahren vor dem Patentgericht
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 5 (Landpachtvertrag)
        • § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 715 Rückgabe der Sicherheit
      • Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
    • § 943 Gericht der Hauptsache

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