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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1088 ZPO - Maschinelle Bearbeitung 

§ 1088 ZPO - Maschinelle Bearbeitung

Zivilprozessordnung

   Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      Abschnitt 5 (Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006)
         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint.
§ 130a Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin übertragen.


Fußnoten:


Zu § 1088: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).



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