JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1086 ZPO - Vollstreckungsabwehrklage
Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
Abschnitt 4 (Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004)
Titel 2 (Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland)
(1) Für Klagen nach § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1086 ZPO:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1086 ZPO - Vollstreckungsabwehrklage"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum