JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1085 ZPO - Einstellung der Zwangsvollstreckung
Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
Abschnitt 4 (Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004)
Titel 2 (Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland)
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.
© "§ 1085 ZPO - Einstellung der Zwangsvollstreckung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum