JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1084 ZPO - Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
Abschnitt 4 (Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004)
Titel 2 (Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland)
(1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden.
Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
(2) Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss.
Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden.
Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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