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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1083 ZPO - Übersetzung 

Stand: 17.06.2013

§ 1083 ZPO - Übersetzung

Zivilprozessordnung

   Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      Abschnitt 4 (Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland)

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.


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