JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1076 ZPO - Anwendbare Vorschriften
Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
Abschnitt 3 (Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG)
Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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