JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1075 ZPO - Sprache eingehender Ersuchen
Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
Abschnitt 2 (Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001)
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
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