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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1075 ZPO - Sprache eingehender Ersuchen 

§ 1075 ZPO - Sprache eingehender Ersuchen

Zivilprozessordnung

   Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      Abschnitt 2 (Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001)

Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.



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