JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1072 ZPO - Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
Abschnitt 2 (Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001)
Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) erfolgen, so kann das Gericht
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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