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JuraForum.deGesetzeZPO§ 107 ZPO - Änderung nach Streitwertfestsetzung 

Stand: 20.05.2013

§ 107 ZPO - Änderung nach Streitwertfestsetzung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 5 (Prozesskosten)

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 107 ZPO

Entscheidungen zu § 107 ZPO

  • OLG-CELLE, 29.02.2008, 2 W 50/08
    Enthält ein Prozessvergleich eine Regelung, wonach die vereinbarte Kostenquote für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung eines bestimmten Geldbetrags abgeändert wird, steht dies der Kostenfestsetzung schon vor Ablauf der Zahlungsfrist nicht entgegen, weil der durch die Kostenfestsetzung Beschwerte im Falle des Eintritts der...
  • OLG-MUENCHEN, 25.10.2006, 32 Wx 145/06
    1. Zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde ist nicht der BGH, sondern das Oberlandesgericht berufen (Anschluss an BGH NJW 2004, 3412). 2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH Rpfleger 2006, 438 dem Bundesgerichtshof vorgelegt (in Anschluss an OLG...
  • OLG-FRANKFURT, 01.08.2006, 20 W 318/06
    Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweist, ist nur bei Zulassung durch das Landgericht mit der Rechtsbeschwerde - in WEG-Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG- zum OLG anfechtbar.
  • OLG-KARLSRUHE, 20.07.2006, 14 Wx 19/06
    1. Zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde ist nicht der BGH, sondern das Oberlandesgericht berufen (Anschluß BGH, 30.09.2004, V ZB 16/04 = NJW 2004, s. 3412). 2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH, 09.03. 2006, V ZB 164/05 = RPfleger 2006, S....
  • BAYERISCHER-VGH, 14.07.2003, 15 C 03.947
    1. Zur Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 164 VwGO). 2. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO kann sich der Kostenschuldner auf die Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs allenfalls dann berufen, wenn der...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 107 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 107 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)
    • § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

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