JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1068 ZPO - Zustellung durch die Post
Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
Abschnitt 1 (Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007)
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.
(2) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
Fußnoten:
Zu § 1068: Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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