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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1067 ZPO - Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen 

Stand: 20.05.2013

§ 1067 ZPO - Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen

Zivilprozessordnung

   Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      Abschnitt 1 (Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007)

Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79), die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.


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