JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1065 ZPO - Rechtsmittel
Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
Abschnitt 9 (Gerichtliches Verfahren)
(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt.
Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht.
Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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