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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1063 ZPO - Allgemeine Vorschriften 

Stand: 17.06.2013

§ 1063 ZPO - Allgemeine Vorschriften

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 9 (Gerichtliches Verfahren)

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.



Weitere Vorschriften um § 1063 ZPO

Entscheidungen zu § 1063 ZPO

  • OLG-THUERINGEN, 08.08.2007, 4 Sch 3/06
    1. Das Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahren ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach §§ 1061, 1062 ff ZPO. Im Anerkennungsverfahren gilt der Grundsatz der "révision au fond". Dieser bedeutet, dass es im Anerkennungsverfahren grundsätzlich nicht um die sachliche Nachprüfung des ausländischen Schiedsspruchs geht,...
  • OLG-HAMM, 11.10.2006, 8 Sch 5/06
    Ordnet das Gericht im Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung an, gelten die Regeln des Säumnisverfahrens entsprechend. Ist der Antragsgegner in einer nach § 1063 Abs. 2 ZPO anberaumten mündlichen Verhandlung säumig, bleiben die von ihm zuvor...
  • BGH, 23.02.2006, III ZB 50/05
    a) Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig. b) Zur...
  • OLG-NAUMBURG, 20.05.2005, 10 Sch 1/05
    Ist lediglich in einem gesonderten Schiedsvertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart worden und widerspricht diese Regelung der Schiedsabrede in einem am selben Tag geschlossenen Hauptvertrag, die lediglich eine Schlichtungsabrede enthält, kann eine wirksame Schiedsabrede nicht angenommen werden.
  • OLG-DUESSELDORF, 19.01.2005, I-26 Sch 5/03
    Die Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch kann im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden. Die Wirksamkeit der Aufrechnung richtet sich nach dem Schuldstatut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird.
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Erwähnungen von § 1063 ZPO in anderen Vorschriften

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