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JuraForum.deGesetzeZPO§ 106 ZPO - Verteilung nach Quoten 

Stand: 20.05.2013

§ 106 ZPO - Verteilung nach Quoten

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 5 (Prozesskosten)

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.



Weitere Vorschriften um § 106 ZPO

Entscheidungen zu § 106 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.03.2009, 1 W 551/08
    1. Zur sog. Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs gem. § 126 Abs. 2 ZPO beim Anspruchsübergang auf die Staatskasse gem. § 59 RVG. 2. Zum Arglisteinwand der Staatskasse gegen den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, wenn dieser die Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO namens der bedürftigen Partei beantragt hat...
  • OLG-SCHLESWIG, 15.07.2008, 15 WF 26/08
    Sind in beiden Instanzen die Kosten nach Quoten verteilt worden, müssen bei Durchführung des Kostenausgleichs die Kosten beider Instanzen auch dann einbezogen und einheitlich festgesetzt werden, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.
  • OLG-SCHLESWIG, 15.07.2008, 10 UF 75/07
    Sind in beiden Instanzen die Kosten nach Quoten verteilt worden, müssen bei Durchführung des Kostenausgleichs die Kosten beider Instanzen auch dann einbezogen und einheitlich festgesetzt werden, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.
  • OLG-HAMM, 30.10.2007, 23 W 57/07
    Beruht die Kostenausgleichung auf dem Ansatz einer unzutreffenden Berechnungsgröße kann das Interesse an einem gerechten Ergebnis eine Abänderung der Kostenfestsetzung zu Gunsten des nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten (weiteren) Kostengläubigers im Wege einer Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO rechtfertigen.
  • OLG-NAUMBURG, 19.02.2007, 8 WF 40/07
    Wird die Gegenseite nicht zur Einreichung auch ihrer Kostenrechnung aufgefordert liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Beschlusses und Rückverweisung an das FamG zur Folge hat.
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Erwähnungen von § 106 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 106 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)
    • § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

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