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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1059 ZPO - Aufhebungsantrag 

§ 1059 ZPO - Aufhebungsantrag

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 7 (Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch)

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat.
Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag.
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      • Abschnitt 6 (Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens)
    • § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
      • Abschnitt 8 (Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen)
    • § 1060 Inländische Schiedssprüche
      • Abschnitt 9 (Gerichtliches Verfahren)
    • § 1062 Zuständigkeit
    • § 1063 Allgemeine Vorschriften

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Urteile: Vorschriften

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