JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1058 ZPO - Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
Abschnitt 6 (Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens)
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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