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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1058 ZPO - Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs 

§ 1058 ZPO - Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 6 (Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens)

(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,

(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.

(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.

(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      • Abschnitt 6 (Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens)
    • § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
      • Abschnitt 7 (Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch)
    • § 1059 Aufhebungsantrag

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