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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1057 ZPO - Entscheidung über die Kosten 

Stand: 20.05.2013

§ 1057 ZPO - Entscheidung über die Kosten

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 6 (Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens)

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.


Weitere Vorschriften um § 1057 ZPO

Entscheidungen zu § 1057 ZPO

  • OLG-MUENCHEN, 08.03.2007, 34 Sch 28/06
    1. Zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die neben sofort fälligen auch erst zukünftig fällig werdende Leistungen zum Gegenstand haben. 2. Die Vollstreckbarerklärung einer auf das Schiedsrichterhonorar bezogenen und bezifferten Kostenerstattungsanordnung des Schiedsgerichts ist unter dem Gesichtspunkt des Verbots, in...
  • OLG-MUENCHEN, 25.09.2006, 34 Sch 12/06
    1. Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, der zur Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Pachtobjekts verpflichtet (siehe auch Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05 = OLG-Report 2005, 727). 2. Ohne Parteivereinbarung ist das Schiedsgericht für die Kostenentscheidung in einem zivilen Streitverfahren...
  • OLG-STUTTGART, 04.06.2002, 1 Sch 22/01
    1. Das Fehlen der Angabe des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens macht einen Schiedsspruch nicht unwirksam. 2. Das Schiedsgericht darf einen Ergänzungsschiedsspruch zur Kostenerstattung erlassen, auch wenn über die Aufhebung des vorangegangenen Schiedsspruches, der die Kostengrundentscheidung enthält, noch nicht...
  • OLG-STUTTGART, 20.12.2001, 1 Sch 13/01
    Ein Berichtigungsschiedsspruch, der eine Änderung im Willen des Schiedsgerichts enthält, ist wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben. Rechtskräftig

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1057 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      • Abschnitt 6 (Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens)
    • § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

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