JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1055 ZPO - Wirkungen des Schiedsspruchs
Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
Abschnitt 6 (Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens)
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
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