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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1055 ZPO - Wirkungen des Schiedsspruchs 

§ 1055 ZPO - Wirkungen des Schiedsspruchs

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 6 (Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens)

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.



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