Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren) Abschnitt 6 (Schiedsspruch und Beendigung des
Verfahrens)
(1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.
(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.
1. Zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die neben sofort fälligen auch erst zukünftig fällig werdende Leistungen zum Gegenstand haben.
2. Die Vollstreckbarerklärung einer auf das Schiedsrichterhonorar bezogenen und bezifferten Kostenerstattungsanordnung des Schiedsgerichts ist unter dem Gesichtspunkt des Verbots, in...
Ein Vergleich vor einem inländischen Schiedsgericht, der zwar von diesem protokolliert, aber nicht in der Form des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut erlassen wurde, kann nicht für vollstreckbar erklärt werden.
Der in einer Landpachtsache vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleich kann von dem für Landwirtschaftssachen zuständigen Senat des Oberlandesgerichts nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn er in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten und als solcher bezeichnet wurde.
ZPO § 1053 Abs. 1 Satz 2
Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut richtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.
ZPO §§ 580 Nr. 4; 581; 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b
Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den ordre public (§...
mehr Entscheidungen anzeigen
Erwähnungen von § 1053 ZPO in anderen Vorschriften