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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1044 ZPO - Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens 

Stand: 20.05.2013

§ 1044 ZPO - Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 5 (Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens)

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.


Weitere Vorschriften um § 1044 ZPO

Entscheidungen zu § 1044 ZPO

  • BGH, 07.12.2005, XII ZR 94/03
    a) Zur Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts, den auf Abänderung eines Unterhaltstitels (§ 323 ZPO) klagenden Schuldner gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit der prozessualen Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog hinzuweisen, wenn es den abzuändernden Titel mangels Bestimmtheit für nicht vollstreckungsfähig...

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