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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1043 ZPO - Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens 

§ 1043 ZPO - Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 5 (Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens)

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen.
Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt.
Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 1025 Anwendungsbereich
      • Abschnitt 6 (Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens)
    • § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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