Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 1043 ZPO - Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens 

Stand: 20.05.2013

§ 1043 ZPO - Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 5 (Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens)

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.


Weitere Vorschriften um § 1043 ZPO

Entscheidungen zu § 1043 ZPO

  • OLG-SCHLESWIG, 08.09.2008, 16 SchH 1/08
    Zur Auslegung des Begriffs der "freundschaftlichen Arbitrage".
  • BAYOBLG, 05.10.2004, 4Z SchH 9/04
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei der Bildung des Schiedsgerichts ist zu bejahen, wenn das Schiedsverfahren zwar im Ausland stattfinden soll, ein konkreter Schiedsort noch nicht bestimmt ist und zumindest der (seine Mitwirkung verweigernde) Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat.
  • OLG-STUTTGART, 04.06.2002, 1 Sch 22/01
    1. Das Fehlen der Angabe des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens macht einen Schiedsspruch nicht unwirksam. 2. Das Schiedsgericht darf einen Ergänzungsschiedsspruch zur Kostenerstattung erlassen, auch wenn über die Aufhebung des vorangegangenen Schiedsspruches, der die Kostengrundentscheidung enthält, noch nicht...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1043 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 1025 Anwendungsbereich
      • Abschnitt 6 (Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens)
    • § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1043 ZPO - Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche