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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1042 ZPO - Allgemeine Verfahrensregeln 

Stand: 17.06.2013

§ 1042 ZPO - Allgemeine Verfahrensregeln

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 5 (Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens)

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.


Weitere Vorschriften um § 1042 ZPO

Entscheidungen zu § 1042 ZPO

  • OLG-MUENCHEN, 20.12.2006, 34 SchH 16/06
    1. Zur Präklusion von Gründen für die Ablehnung eines Schiedsrichters. 2. Ein Schiedsrichter, dem die steuerliche Beratung einer Gesellschaft obliegt, wird nicht in eigener Sache tätig mit der Folge, dass der von ihm (mit-)erlassene Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn der Schiedsspruch die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten...
  • OLG-FRANKFURT, 05.04.2001, 24 Sch 1/01
    Zu den Voraussetzungen einer Starterlaubnis bei einer Meisterschaft für einen wegen Dopingverdachts gesperrten Sportler im Wege der einstweiligen Anordnung.
  • BGH, 04.03.1999, III ZR 72/98
    ZPO § 1032 F: 25. Juni 1969 ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 1 F: 25. Juli 1986 ZPO § 1042 a.F. Zur Frage, ob der - erst nachträglich bekannt gewordene - Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters noch im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren, also nach Niederlegung des Schiedsspruchs, erstmals...

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