Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 104 ZPO - Kostenfestsetzungsverfahren 

Stand: 20.05.2013

§ 104 ZPO - Kostenfestsetzungsverfahren

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 5 (Prozesskosten)

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.



Weitere Vorschriften um § 104 ZPO

Entscheidungen zu § 104 ZPO

  • OLG-DUESSELDORF, 09.06.2009, I-24 W 29/09
    Eine nicht eindeutige, aber der Auslegung zugängliche Kostengrundentscheidung hat der Rechtspfleger der Kostenfestsetzung zu Grunde zu legen, selbst wenn sie unrichtig sein sollte.
  • OLG-CELLE, 30.01.2009, 2 W 32/09
    Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören bei gleichem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, wenn der Beklagte und Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nur von einem der mehreren Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens verklagt wird.
  • OLG-CELLE, 16.01.2009, 2 W 15/09
    1. Jedenfalls für den Fall einer Anreise per Bahn über eine lange Strecke (hier: M. - H. mit einer Reisezeit von über 4 Stunden) sind bei der Ermittlung der Reisekosten die Kosten der Benutzung der 1. Wagenklasse zu Grunde zu legen. 2. Übernachtungskosten sind bei der Ermittlung der (fiktiven) Reisekosten in Ansatz zu bringen,...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 08.01.2009, 5 W 262/08
    a. Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen an ihrem Wohnort/Sitz ansässigen...
  • OLG-FRANKFURT, 05.11.2008, 12 W 97/08
    Macht ein Gläubiger im Mahnverfahren gleichzeitig Zahlungsansprüche gegen einen Schuldner und einen Mithaftenden geltend und wurden nach Abgabe an das einheitlich zuständige Streitgericht dort aus durch den Kläger nicht veranlassten Gründen für jeden Beklagten gesendete Verfahren angelegt, die vor mündliche Verhandlung verbunden...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 104 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 104 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 5 (Prozesskosten)
      • § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 269 Klagerücknahme
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung

Benutzer-Kommentare zu § 104 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 104 ZPO - Kostenfestsetzungsverfahren"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche