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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1038 ZPO - Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung 

§ 1038 ZPO - Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 3 (Bildung des Schiedsgerichts)

(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren.
Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.

(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 1025 Anwendungsbereich
      • Abschnitt 3 (Bildung des Schiedsgerichts)
    • § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
      • Abschnitt 9 (Gerichtliches Verfahren)
    • § 1062 Zuständigkeit

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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