Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren) Abschnitt 3 (Bildung des Schiedsgerichts)
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
1. Zum Beginn der Antragsfrist nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
2. Eine Verletzung der Offenbarungspflicht des § 1036 Abs. 1 ZPO kann die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit rechtfertigen.
1. Der Umstand, dass ein Schiedsrichter Mitherausgeber einer Schriftenreihe ist, in der ein Beitrag des Bevollmächtigten einer Schiedspartei zu einer Thematik veröffentlicht wurde, die auch in einem anhängigen Schiedsverfahren eine Rolle spielte, begründet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit.
2. Entsprechendes gilt auch dann...
Zur Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis des Befangenheit, weil dieser mit der Erstattung einer Strafanzeige gegen die Verfahrensbevollmächtigte der Partei droht.
1. Zur Abgrenzung von schiedsrichterlicher und schiedsgutachterlicher Tätigkeit.
2. Für die Ablehnung eines Schiedsgutachters wegen Zweifeln an dessen Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit ist eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 1062 ZPO nicht gegeben.
1. Die Patenschaft eines bestellten Schiedsrichters mit einem nicht sachbearbeitenden Mitglied der bevollmächtigten Sozietät einer Partei begründet in der Regel keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters.
2. Soll das Schiedsgericht zunächst in "kleiner Besetzung" (Zweier-Gremium)...
1. Die §§ 1025 ff. ZPO kennen keine dem § 41 Nrn. 2 und 3 ZPO entsprechend automatische Ausschließung vom Schiedsrichteramt.
2. Die 2-Wochen-Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Darlegung der Ablehnungsgründe beginnt mit der Kenntnis der Zusammensetzung des Schiedsgerichts und des zur Ablehnung führenden Umstandes, auch wenn...
1. Über den Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters entscheidet das Schiedsgericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.
2. Bei der Entscheidung des staatlichen Gerichts über das Ablehnungsgesuch kommt es die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts regelmäßig nicht an.
1. Zur Frage, ob die nicht rechtzeitige Benennung eines Schiedsrichters durch eine Partei zum Ausschluss des Auswahlrechts führt (offen gelassen).
2. Die Abrede der Parteien einer Schiedsvereinbarung, dass die Benennung eines Schiedsrichters "per Einschreiben mit Rückschein" erfolgen soll, ist im Zweifel nicht als Vereinbarung eines...
1. Einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der betrieblichen Einigungsstelle können nur die Betriebsparteien selbst und nicht in ihrer Vertretung die in die Einigungsstelle entsandten Beisitzer stellen.
2. Die Anfechtung eines Einigungsstellen-Spruchs kann nicht darauf gestützt werden, die Einigungsstelle hätte vor ihrer...
1. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinsichtlich des erstgenannten Ablehnungsgrundes ist ergänzend auf die...
1. Lehnt eine Betriebspartei den Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit ab, bestimmt sich das weitere Verfahren entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Ablehnung von Schiedsrichtern im schiedsgerichtlichen Verfahren.
2. Über die Ablehnung befindet die Einigungsstelle. Der Vorsitzende ist von der...
Ob die in einer Satzung vorgesehene Gerichtsbarkeit ein §§ 1025 f ZPO unterfallendes Schiedsgericht ist, muß durch Auslegung der Satzung ermittelt werden.Die Frist des § 1040 Abs. 3 ZPO kann auch durch fristgemäße Antragstellung beim unzuständigen Gericht gewahrt werden.
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Erwähnungen von § 1037 ZPO in anderen Vorschriften