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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1037 ZPO - Ablehnungsverfahren 

Stand: 19.04.2013

§ 1037 ZPO - Ablehnungsverfahren

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 3 (Bildung des Schiedsgerichts)

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.



Weitere Vorschriften um § 1037 ZPO

Entscheidungen zu § 1037 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 10.01.2008, 26 Sch 21/07
    1. Zum Beginn der Antragsfrist nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO. 2. Eine Verletzung der Offenbarungspflicht des § 1036 Abs. 1 ZPO kann die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit rechtfertigen.
  • OLG-FRANKFURT, 04.10.2007, 26 Sch 8/07
    1. Der Umstand, dass ein Schiedsrichter Mitherausgeber einer Schriftenreihe ist, in der ein Beitrag des Bevollmächtigten einer Schiedspartei zu einer Thematik veröffentlicht wurde, die auch in einem anhängigen Schiedsverfahren eine Rolle spielte, begründet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. 2. Entsprechendes gilt auch dann...
  • OLG-MUENCHEN, 10.01.2007, 34 SchH 7/06
    Zur Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis des Befangenheit, weil dieser mit der Erstattung einer Strafanzeige gegen die Verfahrensbevollmächtigte der Partei droht.
  • OLG-MUENCHEN, 07.08.2006, 34 SchH 9/05
    1. Zur Abgrenzung von schiedsrichterlicher und schiedsgutachterlicher Tätigkeit. 2. Für die Ablehnung eines Schiedsgutachters wegen Zweifeln an dessen Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit ist eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 1062 ZPO nicht gegeben.
  • OLG-MUENCHEN, 05.07.2006, 34 SchH 5/06
    1. Die Patenschaft eines bestellten Schiedsrichters mit einem nicht sachbearbeitenden Mitglied der bevollmächtigten Sozietät einer Partei begründet in der Regel keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters. 2. Soll das Schiedsgericht zunächst in "kleiner Besetzung" (Zweier-Gremium)...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1037 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1037 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 1025 Anwendungsbereich
      • Abschnitt 3 (Bildung des Schiedsgerichts)
    • § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
    • § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
      • Abschnitt 5 (Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens)
    • § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
      • Abschnitt 9 (Gerichtliches Verfahren)
    • § 1062 Zuständigkeit

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