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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1036 ZPO - Ablehnung eines Schiedsrichters 

§ 1036 ZPO - Ablehnung eines Schiedsrichters

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 3 (Bildung des Schiedsgerichts)

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können.
Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      • Abschnitt 3 (Bildung des Schiedsgerichts)
    • § 1037 Ablehnungsverfahren
    • § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
      • Abschnitt 5 (Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens)
    • § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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