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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1036 ZPO - Ablehnung eines Schiedsrichters 

Stand: 20.05.2013

§ 1036 ZPO - Ablehnung eines Schiedsrichters

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 3 (Bildung des Schiedsgerichts)

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.



Weitere Vorschriften um § 1036 ZPO

Entscheidungen zu § 1036 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 26.06.2008, 26 SchH 2/08
    Teilt ein Schiedsrichter einem als Mediator in Betracht gezogenen Dritten Einzelheiten über das Schiedsverfahren mit, die ohnehin bereits an die Öffentlichkeit gelangt waren, so ist eine Befangenheit des Schiedsrichters wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht auch dann nicht zu besorgen, wenn der Schiedsrichter diese...
  • OLG-FRANKFURT, 10.01.2008, 26 Sch 21/07
    1. Zum Beginn der Antragsfrist nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO. 2. Eine Verletzung der Offenbarungspflicht des § 1036 Abs. 1 ZPO kann die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit rechtfertigen.
  • OLG-FRANKFURT, 12.07.2007, 26 Sch 9/07
    Zu persönlichen Anforderungen an einen Schiedsrichter, wenn die Parteien vereinbart haben, dass dieser "ein im Steuer- und Wirtschaftsrecht erfahrener Jurist" sein muss.
  • OLG-MUENCHEN, 20.12.2006, 34 SchH 16/06
    1. Zur Präklusion von Gründen für die Ablehnung eines Schiedsrichters. 2. Ein Schiedsrichter, dem die steuerliche Beratung einer Gesellschaft obliegt, wird nicht in eigener Sache tätig mit der Folge, dass der von ihm (mit-)erlassene Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn der Schiedsspruch die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten...
  • OLG-MUENCHEN, 07.08.2006, 34 SchH 9/05
    1. Zur Abgrenzung von schiedsrichterlicher und schiedsgutachterlicher Tätigkeit. 2. Für die Ablehnung eines Schiedsgutachters wegen Zweifeln an dessen Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit ist eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 1062 ZPO nicht gegeben.
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Erwähnungen von § 1036 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1036 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      • Abschnitt 3 (Bildung des Schiedsgerichts)
    • § 1037 Ablehnungsverfahren
    • § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
      • Abschnitt 5 (Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens)
    • § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

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