JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1033 ZPO - Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
Abschnitt 2 (Schiedsvereinbarung)
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1033 ZPO:
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