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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1033 ZPO - Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen 

Stand: 20.05.2013

§ 1033 ZPO - Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 2 (Schiedsvereinbarung)

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.


Weitere Vorschriften um § 1033 ZPO

Entscheidungen zu § 1033 ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 27.02.2007, 4 Sch 1/07
    Vollziehbarkeitserklärung einer vorläufigen Maßnahme im Schiedsgerichtsverfahren.
  • OLG-FRANKFURT, 17.07.2002, 23 W 53/02
    Zum Streit von zwei Fußballvereinen (Eintracht Frankfurt/Spielvereinigung Unterhaching) um die Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga.
  • OLG-HAMM, 14.03.2000, 27 U 102/99
    Leitsatz: Der gleichberechtigte Mitgesellschafter einer von zwei Gesellschaftern getragenen GmbH kann im Falle der Einziehung seines Gesellschaftsanteils durch den anderen Mitgesellschafter wegen vermeintlicher Pflichtverletzung (hier: Weigerung, die vorgeschlagene Umstrukturierung eines Lizenzherstellerunternehmens in der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1033 ZPO:

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