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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1032 ZPO - Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht 

Stand: 20.05.2013

§ 1032 ZPO - Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 2 (Schiedsvereinbarung)

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.



Weitere Vorschriften um § 1032 ZPO

Entscheidungen zu § 1032 ZPO

  • BGH, 30.04.2009, III ZB 91/07
    Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, das staatliche Gericht sei doch...
  • OLG-SCHLESWIG, 08.09.2008, 16 SchH 1/08
    Zur Auslegung des Begriffs der "freundschaftlichen Arbitrage".
  • OLG-KARLSRUHE, 15.07.2008, 17 U 79/07
    Der Streitgegenstand wird nicht dadurch begrenzt, dass der Kläger den von ihm vorgetragenen Lebenssachverhalt nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt zur Überprüfung stellt. Eine Schiedsklausel ist erst dann verbraucht, wenn das Schiedsgericht den Umfang der Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat. Nur wenn ein...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.04.2008, 8 U 209/07
    Zu den Voraussetzungen einer Kündigung des (Geschäftsraum-) Mieters wegen nicht ordnungsgemäßer Beheizung während der Heizperiode.
  • OLG-KOBLENZ, 06.03.2008, 6 U 610/07
    1. Bestimmt eine gesellschaftsvertragliche Schiedsvereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für "alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern, soweit sie das Gesellschaftsverhältnis berühren", so geht im Zweifel...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1032 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1032 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 1025 Anwendungsbereich
      • Abschnitt 3 (Bildung des Schiedsgerichts)
    • § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
      • Abschnitt 9 (Gerichtliches Verfahren)
    • § 1062 Zuständigkeit

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